Social Banking 2.0 – Der Kunde übernimmt die Regie

Bafin nimmt 300.000 Finanzberater an die Kandarre

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Bei dieser neuen „Transparenzbehörde“ dürfte es sich um ein ziemlich nutzloses Bürokratiemonster handeln: In einem zentralen Register der zentralen Finanzaufsicht (BaFin) sind seit diesem März rund 300.000 Berater der Banken und Sparkassen registriert.

Die Behörde will Kundenbeschwerden sammeln, und sie droht damit, bei mehrfacher Wiederholung oder einem besonders eklatanten Verstoß, dem ins Zwielicht geratenen Berater „zeitweise“ sogar den Kundeneinsatz zu untersagen.

Das klingt ganz im Duktus des Verbraucherschutzministeriums nach viel Wirbel und wenig Wirkung, wie wir spätestens seit der Finanzkrise wissen. Denn bekanntlich sind die staatlichen Regulierungsbemühungen nur ein heißer Tropfen auf dem Stein.

Die Finanzindustrie ist immer einen Schritt voraus, wenn es darum geht, mit heißer Nadel gestrickte neue Produkte in den Massenmarkt hinein zu werfen. Wie also kann man „unseriöse“ Finanzberater entlarven?

Ich habe dazu bei der Bafin selbst eine Stellungnahme angefordert. Diese ist allerdings nicht einfach zu lesen. Sie ist voll von komplizierten Querverweisen und klein gedruckten Paragraphen. Wer trotzdem die Mühe auf sich nehmen will, der erahnt bereits im Ansatz, dass wir es hier wohl nicht mit einer bahn brechenden Innovation zu tun haben, die der Branche tatsächlich zu mehr Transparenz verhilft.

Für den einen oder anderen mit der diffizilen Materie vertrauten Kenner ergeben sich möglicherweise dennoch ein paar kleine Einsichten.  Aber lesen Sie doch selbst:

Das zentrale Register bzw. die WpHG-Mitarbeiterdatenbank ist Bestandteil des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (AnSFuG), dass der Bundestag am 11.02.2011 angenommen hat. Derzeit steht noch der Durchlauf durch den Bundesrat an. Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr in Kraft treten.

Die Regelung zur WpHG-Mitarbeiterdatenbank finden Sie in Artikel 1 Nummer 9 des Entwurfs zum AnSFuG (§ 34d WpHG-Entwurf). Grundaussage der Regelung ist, dass drei Mitarbeiter-Gruppen zukünftig der BaFin anzuzeigen sind: 1) Mitarbeiter in der Anlageberatung 2) Vetriebsbeauftragte 3) Compliance-Beauftragte. Compliance-Beauftragte werden schon jetzt bei der BaFin angezeigt, und zwar nach BT 1.3 des Rundschreibens der BaFin zu den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“:

Nach dem Gesetzentwurf zum AnSFuG anzeigepflichtig sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also von der BaFin zugelassene Banken und Finanzdienstleister, die die Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG erbringen. Das können auch Unternehmen sein, die ausschließlich die Anlageberatung erbringen. Nicht vom Gesetz erfasst werden jedoch die so genannten freien Finanzvermittler; hierfür soll es ein eigenes gesetzliches Regelwerk geben und die Überwachung durch die Gewerbeaufsichtsämter erfolgen.

Der Entwurf zum AnSFuG bestimmt weiter, dass Mitarbeiter nur dann mit den anzeigepflichtigen Aufgaben betraut werden dürfen, wenn sie sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Bei den „Anlageberatern“ soll zusätzlich mit angezeigt werden, welcher Vertriebsbeauftragte ihnen zugeordnet/vorgesetzt ist. Außerdem muss das Institut der BaFin jede Beschwerde anzeigen, die ihr gegenüber aufgrund der Anlageberatung gegenüber einem anzeigepflichtigen „Anlageberater“  erhoben worden ist.

Laut Artikel 9 des AnSFuG treten die Regelungen zur WpHG-Mitarbeiterdatenbank erst 18 Monate nach Verkündung des AnSFuG in Kraft. Einzelheiten über Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form der Anzeigen, werden in einer noch zu erlassenen WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung näher bestimmt werden.

Bei der von der BaFin über die Anzeigen zu führenden Datenbank wird es sich um eine interne Datenbank handeln. Diese soll im Rahmen der risikobasierten Aufsicht genutzt werden. Die inhaltliche oder methodische Ausgestaltung dieser Aufsicht betrifft die verwaltungsinterne Organisation, zu der die BaFin grundsätzlich keine Auskünfte erteilen kann. Welche Absichten der Gesetzgeber mit der Datenbank verfolgen will, finden sich etwa im Bericht des (7.) Finanzausschusses in BT-Drs. 17/4739 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704739.pdf, ab Seite 12f.).

Quelle: Bafin/Social Banking 2.0

Nun ja, diesem undurchdringlichen Wust an Paragraphen gibt es nichts mehr hinzuzufügen, oder?

Written by lochmaier

Februar 28, 2011 um 7:24 am

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2 Antworten

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  1. (Der Kommentar war iregndwie im vorherigen Thema gelandet)
    In anderen Ländern sind solche Register völlig normal, doch tragen sie in keinster Weise zu einer Verbesserung oder Veränderung der Situation bei. Die Mission „Bürokratieabbau“ auf der Seite des Verbraucherschutzministeriums wirkt da geradezu lächerlich, wenn man das in diesem Zusammenhang sieht. Statt das Problem zu erfassen, hat man sich lediglich auf Europa – Ebene „umgehört“ so scheint es …

    aphex

    Februar 28, 2011 at 2:53 pm

  2. […] Die Finlinks des Tages Welt Wohn-Riester soll weniger Auflagen bekommen Reuters Direktversicherer machen 13 Prozent der Neuabschlüsse taz Unverständliche Bankberatung Faz Viele Lebensversicherer bevorzugen ihre Aktionäre Klawtext Online-Banking mit smsTAN – auch nicht sicher Lochmaier Bafin nimmt 300.000 Finanzberater an die Kandarre […]


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