Social Banking 2.0 – Der Kunde übernimmt die Regie

Provisionen: Wie Anleger ihre Bankberater in die Pflicht nehmen

leave a comment »

Rechtssprechung: Müssen Banken ihre Provisionen nach dem Lehman-Urteil wirklich offenlegen? So berichtete die Tageszeitung WELT  kürzlich, dass Berater ihre Margen bei Zertifikategeschäften sogar verschweigen dürfen. Angesichts der Bemühungen von Verbraucherschützern, angeblich mehr Transparenz in den Markt zu bringen, ein reichlich kurioser Vorgang, der noch dazu von einem Oberlandesgericht höchstamtlich abgesegnet worden ist.

Die rechtliche Aufarbeitung der Finanzkrise hält weiter an, der Bundesgerichtshof verhandelte über die Klagen der Lehmann-Omas und prüfte, ob hier eine Falschberatung vorgelegen hat.  So wie es aussieht, dürfte es hier aber kaum Aussicht auf Erfolg bei derartigen Klagen gegen Banken geben, die quasi Opfer einer „systemischen“ oder man könnte auch sagen strukturellen Krise geworden sind, berichtete jedenfalls Spiegel online.

Und so kam es denn auch, dass die höchstrichterliche Entscheidung wie erwartet als Niederlage ausfiel. Denn die Kläger, die sogenannten „Lehmann-Omas“ gingen am Ende gegenüber der Hamburger Sparkasse leer aus. Die geschätzt rund 30 bis 50.000 Betroffenen dürfen damit auf keine Teilwiedergutmachung hoffen. 

Was jedoch noch mehr verwundert, ist, dass das Thema immer noch polarisiert, wo doch die strukturellen Defizite der Finanzindustrie offensichtlich sind. Übrigens: Margen sind keine Rückvergütungen. Deshalb besteht auch keine Aufklärungspflicht. Wie andere Unternehmen auch, kann also eine Bank ihre Gewinnspannen für sich behalten. Gefragt ist also der differenzierte Blick. 

Man sollte also zunächst das Lehman-Urteil genauer studieren, etwa via Presseinformation des Bundesgerichtshofes: Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien.  

In einem Kommentar der Stuttgarter Zeitung zu dem Lehman-Urteil ist nun die Rede davon, dass es die „Gier der Anleger“ war, die viele in derartige Anlagen hineintrieb. Vor diesem etwas seltsam anmutenden Hintergrund sprach Social Banking 2.0 mit einer Rechtsanwaltskanzlei, die mir dadurch aufgefallen war, dass sie kürzlich eine frühere Kundenberaterin aus dem Bereich Private Banking von der Commerzbank (nicht der Deutschen Bank) eingestellt hatte, die nun fortan die Schutzinteressen auf Seiten der Anleger vertritt.

Es handelt sich dabei um die Rechtsanwaltskanzlei (Nicole) Mutschke in Düsseldorf. Versuchen wir also etwas Licht in den rechtlichen Dschungel zu bringen, denn jedem dürfte klar sein, dass Beratungsprotokolle oder Kundenbeiräte das Problem der dem System innewohnenden Interessenkonflikte nicht im Ansatz werden lösen können. Aber auch eine Klage ist eine langwierige und schwierige Sache. Eher Erfolg verspricht es, wenn die Fakten klar auf dem Tisch liegen, also eine außergerichtliche Einigung anzustreben. 

Social Banking 2.0: Frau Mutschke, wie bewerten Sie das BGH-Urteil zu den Lehman-Zertifikaten, welche Signalwirkung geht davon mit Blick auf die Rechte von Anlegern aus, eine fehlerhafte oder gar irreführende Bankberatung juristisch zu verfolgen?

Nicole Mutschke: Das Argument der Rückvergütung/Kick-Back ist eines, welches die Anleger von recht ungewöhnlicher Seite unterstützt, da dieses nicht unbedingt unter die Frage der anlage- bzw. anlegergerechten Beratung zu subsumieren ist. Fehlt dieses Argument, bleibt es schlicht dabei, dass die  klassischen Beratungsfehler dargelegt und bewiesen werden müssen. Dies ist bei freien Beratern ohnehin immer noch der Fall. Die Signalwirkung der Urteile halte ich daher für begrenzt und nicht übermäßig überraschend. Letztlich sagen die Urteile meiner Auffassung nach nur, dass mit Gewinnmargen – anders als mit Rückvergütungen – nicht argumentiert werden kann. Dies ist sicher von Anlegerseite nicht zu begrüßen, relativiert aber keinesfalls die gute rechtliche Position der Anleger bei Beratungen der Banken in Bezug auf geschlossene Fonds. Es stellt sich zwar die Frage, warum hohe Gewinnmargen letztlich nicht auch einen Interessenkonflikt darstellen sollen. Genau mit diesem Argument wurde bei Rückvergütungen schließlich die Aufklärungspflicht bejaht. Der BGH argumentiert aber mit seinen bisherigen Entscheidungen und verweist darauf, dass über Gewinne nie aufgeklärt werden musste. Es bleibt somit eigentlich bei der bisherigen Rechtsprechung.

Social Banking 2.0: Wie beurteilen Sie eine derartige Urteilsfindung, dass Berater ihre Margen bei einem Zertifikategeschäft nicht offen legen müssen, ist das ein Einzelfall?

Nach meiner Einschätzung wird dieses Urteil leider kein Einzelfall bleiben. Die Gerichte sind häufig noch bankenfreundlich. Erfahrungsgemäß halten sie sich jedoch sehr genau an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat präzise festgelegt, was die Banken ihren Kunden offenlegen müssen. Rabatte gehören nach dem Wortlaut der bisherigen Entscheidungen nicht dazu – doch genau darum ging es in dem Fall, der nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Insofern war zu befürchten, dass das OLG zugunsten der Bank entscheidet.

Social Banking 2.0:  Kürzlich gab es noch ein anderes Urteil seitens des BGH, dass Banken ihre Kunden beim Verkauf von Anlageprodukten über ihre Provisionen aufklären müssen – und zwar auch über deren Höhe. Ansonsten können die Anleger möglicherweise Schadensersatz geltend machen. Ist dies wirklich so einfach „möglich“?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2011 (Az. XI ZR 191/10) hat die Chancen der Anleger entscheidend verbessert, weil sie so präzise ist: Zum ersten Mal definieren die Richter ganz exakt, was aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind. Bei geschlossenen Fonds reicht danach ein Blick in den Fondsprospekt in der Regel aus, um die Chancen zu beurteilen: Wenn dort das betreffende Kreditinstitut nicht als Empfänger von Provisionen explizit genannt wird, hat der Anleger gute Chancen. Dies ist übrigens meistens der Fall, da bei allen Prospekten, die vor 2009 erstellt wurden, die Pflicht zur Aufklärung über Vergütungen in der Form noch nicht bekannt war und daher natürlich auch noch nicht in den Prospekten berücksichtigt ist.

Social Banking 2.0: Wie nehmen Sie den aktuellen Trend wahr, sind die Bankkunden aufmüpfiger als früher, nehmen sie ihre Rechte entschlossener wahr und protestieren sie auch mit juristischen Schritten gegen eine Fehlberatung?

Meiner Ansicht nach sind Bankkunden heute deutlich besser informiert als früher – auch durch die Medien. Verbraucher sind daher heute kritischer. Außerdem ist auch die Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich anlegerfreundlicher geworden. Zunächst hat der BGH 2006 (Az. XI ZR 6/04) entschieden, dass auch Banken, wenn sie mit den Verkäufern oder Vermittlern von Schrottimmobilien institutionalisiert zusammenwirken, haftbar gemacht werden können. Danach wurde 2009 die Verjährungsfrist des Wertpapierhandelsgesetzes verlängert. Und schließlich kam im März 2011 die oben genannte Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 191/10) in Sachen Rückvergütung hinzu. Diese Rechtslage in Verbindung mit der Information durch die Medien führt dazu, dass immer mehr geschädigte Anleger ihre Ansprüche erkennen und dann auch geltend machen.

Social Banking 2.0: Welche Erfolge erzielen denn die Anleger, wenn sie juristisch gegen ihre Hausbank vorgehen?

Es ist natürlich immer der Einzelfall zu beurteilen. Gerade wenn Anleger aber gegen „ihre“ Bank vorgehen, streben sie oft gar keine Klage an, sondern verhandeln lieber außergerichtlich. Aufgrund der rechtlichen Ausgangssituation kann man momentan auch häufig innerhalb kurzer Zeit sehr gute Vergleiche erzielen und die Kunden erhalten oft Kompensationszahlungen in großer Höhe. Klagen sind langwieriger. Im Erfolgsfall wird ein Anleger dann aber so gestellt werden, als hätte er das Investment nie getätigt und alle Schäden werden ersetzt.

Social Banking 2.0: Wie definieren Sie denn eine fehlerhafte oder gar irreführende Bankberatung?

Fehlerhaft sind Beratungen zum einen, wenn die Beratung nicht anlegergerecht war, also nicht dem persönlichen Anforderungsprofil des Anlegers entsprach. Zum anderen sind Beratungen fehlerhaft, die nicht anlagegerecht waren. Das heißt zum Beispiel, dass über bestehende Risiken nicht aufgeklärt wurde oder falsche Angaben zur möglichen Rendite, zur steuerlichen Behandlung oder zum Wiederverkauf der Fondsanteile gemacht wurden. Hier darf der Berater natürlich nicht abweichend von den Angaben im Prospekt die Risiken verharmlosen, denn die Kunden sollen sich auf das gesprochene Wort verlassen können.

Social Banking 2.0: Sind Beratungsprotokolle ein Weg zu mehr Transparenz in der provisionsorientierten Bankberatung? Falls ja, wie müsste denn ein ideales Regelwerk aussehen?

Auf den ersten Blick könnte man das meinen. Sicher kann man Protokollen immer wieder auch für den Anleger vorteilhafte Informationen entnehmen. Aber man muss auch die Frage stellen: Wer erstellt die Formulare dieser Protokolle? Das ist immer der Berater beziehungsweise die Bank. Entsprechend sind die Formulierungen häufig für Anleger schwer zu verstehen und es fehlt an klaren Definitionen. Oft unterschreiben die Kunden das Protokoll sogar, ohne es zu lesen – im Vertrauen auf den Berater. Insgesamt ist meine Erfahrung deshalb, dass Protokolle den Kunden auch schaden können und nicht zwingend von Nutzen sind.

Social Banking 2.0: Welches sind denn für Sie alle maßgeblichen Kosten, die Banken künftig offenlegen müssten, dies aber noch nicht tun?

Der BGH definiert aufklärungspflichtige Rückvergütungen als „regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann“. Maßgeblich für die Aufklärungspflicht ist, „dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen“.

Mit einem Beschluss aus 2009 (Az. XI ZR 510/07) erklärte der BGH erstmals in aller Deutlichkeit, dass ein Beratungsvertrag bei der Vermittlung einer Kapitalanlage grundsätzlich zu einer Aufklärung über Rückvergütungen verpflichte und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Diese Rechtsprechung überraschte vor allem die Banken, von denen in der weiteren Folge regelmäßig argumentiert wurde, dass diese „neue“ Pflicht jedenfalls nicht für „Altfälle“ von vor 2009 gelten könne. Mit Beschluss aus 2010 (Az. XI ZR 308/09) stellte der BGH aber klar, dass diese Pflicht bereits seit dem Jahr 1990 bestand.

Seit 2009 sollten die Banken daher über ihre Vergütungen genauestens aufklären. Angesichts der Tatsache, dass die entsprechenden Provisionen der Banken nicht selten bei 10 Prozent und mehr der Anlagesumme lagen beziehungsweise liegen, dürfte diese Summe viele Anleger aber doch nochmals die eigene Anlageentscheidung überdenken lassen. Aus diesem Grund wird sich zeigen, ob und wie die Banken zukünftig tatsächlich ihrer Pflicht ordnungsgemäß nachkommen werden.

Interview: Lothar Lochmaier 

Written by lochmaier

September 29, 2011 um 7:17 am

Veröffentlicht in Uncategorized

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: